Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3587
VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397 (https://dejure.org/2021,3587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397 (https://dejure.org/2021,3587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 9 ZB 19.1397 (https://dejure.org/2021,3587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,3587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 76 S. 1
    Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • rewis.io

    Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BayBO Art. 76 S. 1
    Klassifizierung einer zu beseitigenden baulichen Anlage als nicht landwirtschaftlichen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der für eine Privilegierung zu fordernden Dauerhaftigkeit der zu betrachtenden Betriebssituation zutreffend zugrunde gelegt, dass diese anhand einer prognostischen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung gehört, wobei dies aber nicht bedeutet, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist, sondern die Gewinnerzielung nur ein Indiz neben anderen, wie etwa die Betriebsgröße oder der Bestand an Maschinen, ist, denen für die Beurteilung für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Bedeutung beizumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8).

    Darüber hinaus hat es berücksichtigt, dass die Gewinnerzielung, je nachdem, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt, einen unterschiedlich hohen Stellenwert hat, sodass bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, selbst mit niedriger Rentabilität, ein niedrigerer Maßstab als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle anzulegen ist (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - a.a.O.).

    Bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen sein könnte, sind entsprechende Nachweise zwingend zu fordern (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8).

    Dies vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, nachdem das Verwaltungsgericht die insoweit von ihm angeführten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (4 C 9.11 - juris Rn. 8) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auch berücksichtigt hat.

  • VGH Bayern, 17.12.2019 - 9 ZB 17.1942

    Unzulässigkeit von Hütten zur Pferdehaltung im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Dies ist, auch im Hinblick darauf, dass es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, die geplanten mit Tierhaltung befassten Betriebsteile als nach Funktion sowie Gewicht zumindest gleichwertig mit dem derzeit nicht rentablen Pflanzenanbau und deshalb eigenständig zu betrachten (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 - 3 S 1075/90 - juris Rn. 18 ff.), und selbst, wenn die neuen Betriebszweige, insbesondere die Erlebnislandwirtschaft, nur als zu- und untergeordnete bodenrechtliche Nebensachen an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilnehmen würden, die grundsätzliche Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensquelle zur Erhaltung und Existenzsicherung im Sinne wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit mit ihr verbunden sein müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 9 ZB 17.1942 - juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, U.v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 13), nicht zu beanstanden.

    Ob eine Erlebnislandwirtschaft, welcher Ausgestaltung auch immer, als mitgezogener Betriebsteil eines überhaupt vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei ihr um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, sie dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm zur Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einkommensquelle schaffen soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 9 ZB 17.1942 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Es hat vielmehr in Anbetracht des Umstands, dass sich mit dem Bestandsbetrieb zurzeit keine Einnahmen erzielen lassen, hier für erforderlich gehalten, dass die in Rede stehenden (qualitativen) Betriebserweiterungen, für die bei der Betrachtung aller landwirtschaftlichen Betätigungen somit nicht angenommen werden kann, dass eine "Quersubventionierung" aus Profiten des Ackerbaus bzw. Futteranbaus erfolgen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1746 - juris Rn. 18), nach der prognostischen Beurteilung einen Beitrag zur Gewinnerzielung leisten können.
  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Unabhängig von der fehlerhaft zitierten Randnummer der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. VG Cottbus, B.v. 28.8.2018 - 3 L 748/17 juris Rn. 21 und 24; s. UA S. 26) ist diesem darin beizupflichten, dass die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht überspannt werden darf und der Bauherr letztlich die Nachweislast trägt, soweit er sich auch hinsichtlich Betriebserweiterungen darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 27.81

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in Fällen "gemischter" Tätigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Dies ist, auch im Hinblick darauf, dass es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, die geplanten mit Tierhaltung befassten Betriebsteile als nach Funktion sowie Gewicht zumindest gleichwertig mit dem derzeit nicht rentablen Pflanzenanbau und deshalb eigenständig zu betrachten (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 - 3 S 1075/90 - juris Rn. 18 ff.), und selbst, wenn die neuen Betriebszweige, insbesondere die Erlebnislandwirtschaft, nur als zu- und untergeordnete bodenrechtliche Nebensachen an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilnehmen würden, die grundsätzliche Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensquelle zur Erhaltung und Existenzsicherung im Sinne wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit mit ihr verbunden sein müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 9 ZB 17.1942 - juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, U.v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 13), nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 03.06.2014 - 2 B 105.12

    Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung; Verhältnismäßigkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) - wie hier - muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 23 und B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2020 - 9 ZB 18.913 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) - wie hier - muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 23 und B.v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2020 - 9 ZB 18.913 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1991 - 3 S 1075/90

    Eine Pferdepension mit weit auseinanderliegenden Pachtflächen genügt nicht den

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Dies ist, auch im Hinblick darauf, dass es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, die geplanten mit Tierhaltung befassten Betriebsteile als nach Funktion sowie Gewicht zumindest gleichwertig mit dem derzeit nicht rentablen Pflanzenanbau und deshalb eigenständig zu betrachten (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 - 3 S 1075/90 - juris Rn. 18 ff.), und selbst, wenn die neuen Betriebszweige, insbesondere die Erlebnislandwirtschaft, nur als zu- und untergeordnete bodenrechtliche Nebensachen an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilnehmen würden, die grundsätzliche Möglichkeit einer zusätzlichen Einkommensquelle zur Erhaltung und Existenzsicherung im Sinne wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit mit ihr verbunden sein müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 9 ZB 17.1942 - juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, U.v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 13), nicht zu beanstanden.
  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 9 ZB 15.442

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1397
    Allein der vom Kläger noch angeführte Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung kann für sich allein die Annahme besonderer Schwierigkeiten nach alledem nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.01.1995 - 4 B 2.95
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 9 ZB 18.1493

    Nachbarklage gegen "Anbau einer landwirtschaftliche Gemüsehalle" (Lager- und

  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 9 CS 16.1746

    Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen Pferdestall und landwirtschaftliche

  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 9 ZB 18.1261

    Errichtung von überdachten Stellplätzen und Carports - erfolglose Zulassung der

  • VGH Bayern, 21.10.2019 - 9 ZB 17.1335

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots und Amtsaufklärungspflicht bei vorhandenen

  • VG Cottbus, 28.08.2018 - 3 L 748/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 9 ZB 18.913

    Erfolgloser Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine

  • VGH Bayern, 27.07.2021 - 1 CS 21.153

    Nutzungsuntersagung - Eselfarm im Außenbereich

    Dabei kommt der Gewinnerzielung bei einer Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs eine größere Bedeutung zu als bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.; BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 9 ZB 19.1612

    Zulässigkeit eines Vergnügungsstättenbebauungsplans

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 18.10.2021 - 15 CS 21.1990

    Beschwerde (erfolglos), Vertretungserfordernis vor dem Verwaltungsgerichtshof;,

    Denn es erscheint nach Aktenlage völlig offen, ob die Antragstellerin hinsichtlich der weder bislang näher dargelegten noch gutachterlich oder fachbehördlich bewerteten Betriebsorganisation überhaupt als Inhaberin eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden kann (zu den Anforderungen, auch hinsichtlich der Nachhaltigkeit vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 8 ff. m.w.N. B.v. 19.4.2021 - 1 ZB 19.61 - juris Rn. 5 f.; B.v. 27.7.2021 - 1 CS 21.153 - juris Rn. 11 f. m.w.N.; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 108 ff.).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 1 ZB 19.61

    Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes

    Dabei kommt der Gewinnerzielung bei einer Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs eine größere Bedeutung zu als bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 aaO.; BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 9 ZB 21.300

    Erdgeschossiger Anbau (Abstellraum) als selbständig benutzbares Gebäude;

    Der von der Klägerin noch angeführte Umfang der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die auch nur etwa sieben Seiten Entscheidungsgründe umfasst, kann allein die Annahme besonderer Schwierigkeiten nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH. B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht